Anhaltinischer Saalstein (NSG0066)
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Größe [ha]:6
Landkreise und kreisfreie Städte: Harz
Verordnung vom:30. März 1961
Gebietsbeschreibung
Das kleine NSG befindet sich im LSG "Harz und Vorländer" ca. 3 km südlich von Bad Suderode am Nordrand der Unterharzhochfläche.
Geologische Beschaffenheit
Flora
Das NSG ist eines der wenigen autochthonen Kiefernvorkommen auf Granitklippen. An den Felsklippen ist die Nabelflechten-Gesellschaft (Umbilicarietum hirsutae) zu finden.
In den Harzrandtälern sind sowohl Pflanzenarten der Bergländer mit subozeanischer oder nordischer Verbreitung als auch Arten subkontinentaler Verbreitung aus dem wärmegetönten Nordharzvorland vertreten. Das ist darauf zurückzuführen, daß die jährliche Niederschlagsmenge im Bereich des Nordostharzes, bedingt durch die Leewirkung des Brockens, deutlich geringer ist, als es der Höhenlage entspricht.
Im gänzlich waldbestockten NSG treten verschiedene Waldtypen auf:
- Felsheide-Kiefernwald (Hieracio schmidtii-Pinetum) mit
- Bleichem Habichtskraut (Hieracium schmidtii)
und als große Seltenheit die nordisch verbreitete - Bärentraube (Arctostaphylos uva-ursi)
- Bleichem Habichtskraut (Hieracium schmidtii)
- Spitzahorn-Linden-Blockhaldenwald (Aceri platanoidis-Tilietum cordatae)
- Eschen-Bergahorn-Schluchtwald (Fraxino-Aceretum pseudoplatani)
- eichenreicher Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo luzuloidis-Fagetum) z. T. mit Hainbuche
- Färberginster-Eichenwald (Genisto tinctoriae- Quercetum)
in einer buchenreichen Tüpfelfarn-Ausbildung bzw. auf den trockenen Oberhängen in einer Schafschwingel-Ausbildung.
Schutzziel
Erhaltung eines natürlichen Kiefernreliktvorkommens am Nordharzrand mit seltenen Pflanzenarten.
Zustand des Gebietes und Erhaltungsmaßnahmen
Das Gebiet befindet sich in einem sehr guten Zustand. Erweiterungen sollten für die angrenzenden Flächen mit ähnlichen Strukturen (z.B." Preußischer Saalstein") erwogen werden. Das NSG liegt im EU SPA "Nordöstlicher Unterharz".
Links / Dokumente
Verordnung vom 30.03.1961 (GBl. d. DDR Teil II.-(1961)27 v. 04.05.1961, S.166) in der Fassung v. 01.01.1997 (GVBl. LSA.- 8(1997)1 v. 02.01.1997, S. 2 - Rechtsbereinigungsgesetz)